Personenstandswesen
Allgemeine Informationen
Erläuterungen:
Nach § 1 PStG obliegt dem Standesbeamten die Beurkundung des Personenstandes. Darunter versteht das Gesetz in erster Linie die Beurkundung der Geburt, der Eheschließung und des Todes in die dafür bestimmten Personenstandsbücher, einschließlich gewünschter Namensänderungen.
Ausstellung von Kirchenaustrittsbescheinigungen
Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen zur Eheschließung im Ausland.
Ansprechpartner
StandesamtHauptstraße 33
18546 Sassnitz